Begriffserläuterungen:
Ackerbürger : Stadtbürger mit Landbesitz in der Stadtgemarkung, den er selber nutzt.
Anerbe, Anerbin : Bezeichnung für den Hoferben, die Hoferbin
Anger : Grünfläche in einem Dorf. Auf dem Anger befanden sich Dorfbrunnen, Hirtenkaten, Schule, oft auch Kirche und Friedhof.
Angerdorf : Dorf, das den Anger allseitig mit geschlossenen Gehöftszeilen umgab.
Arbeitsmann : allg. Lohnarbeiter für jegliche Arbeit
Brink : feuchte Wiese oder Anger, Teil des Gemeindelandes, der unmittelbar am Dorf oder im Dorf selbst lag.
Büdner : Kleinbauer, mit eigenem Haus und ca. 3 Hektar Gartenland, Vieh; in der Regel ohne Ackerland. Die Büdnereien wurden für Anverwandte laut Testament eingerichtet.
Domäne : Staats- oder Kammergut, die in Eigenbewirtschaftung oder durch Verpachtung gehalten wurde. Sie entstand oft aus der Fläche der aufgegebenen Höfe im Ort.
Dornland : unfruchtbares Land.
Duwwelfrie : zwei Schwestern eines Hofes heirateten zwei Brüder eines anderen Hofes.
Einlieger, Häusling : Dorfbewohner, ohne eigenes Haus und ohne Grundbesitz, der zur Miete wohnt und als Dorfhandwerker oder Arbeitsmann tätig ist.
Erbhof : Land- oder Forstbesitz in einer Größe von 7,5 Hektar bis maximal 125 ha. Der Erbhof samt Zubehör ging ungeteilt auf den Anerben über. Er war grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar.
Flächenmaße :
1 Quadratrute = 256 Quadratfuß = ca. 21,6786 qm
1 Scheffel Feldmaß oder Aussaat = 60 Quadratruten
1 Tonne Aussaat = 4 Scheffel = 240 Quadratruten = ca. 50 Ar
½ Tonne = 1 Morgen = ca. 25 Ar
1 Last = 24 Tonnen = ca. 12 ½ ha (1ha = 461 ½ Quadratruten)
Hausmarke : ursprünglich Eigentumszeichen eines Bauernhofes, vornehmlich auf eisernen Geräten
Hauswirt : Besitzer eines Bauernhofes.
Hohlmaße :
1 Kruß = 0,938 Liter
1 Kanne = 1,876 Liter
1 Anker = 36,29 Liter
1 Bierfaß = 148,4 Liter
1 Scheffel (lübsch) = 34,69 l (Roggenscheffel) bzw. 39,51 l (Haferscheffel)
1 Scheffel = 4 Faß
4 Scheffel = 1 Tonne
12 Scheffel = 1 Drömt = 720 Pfund
24 Scheffel = 1 Wispel
1 Last = 8 Drömt = 96 Scheffel = 24 Tonnen
1 Faden Holz = ca. 3,5 cbm
Hufe : Ursprünglich Landmaß, notwendige Nutzungsfläche für eine Familie. Die Fläche betrug im Fürstentum Ratzeburg etwa 154 Morgen = 40ha.
Hufner : Besitzer eines Bauernhofes mit einer Hufe Land (ca. 40 ha).
Jahrenwohner : Bauer oder Büdner, der zumeist durch Heirat der Witwe, für 6 - 24 Jahre den Hof zum Besten der Erben bewirtschaftete und sich in aller Regel ein Anrecht auf das Altenteil erwarb.
Ingedöm : ursprünglich Heiratsgut, Mitgift, später allgemein Hausrat, Mobiliar.
Kätner, Kossate : Kleinbauer oder Tagelöhner, der meistens noch eine handwerkliche Tätigkeit vor allem als Schmied, Schneider, Weber oder Rademacher hatte.
Münzwesen :
1 Mark (Mk) lübsch = 16 Schilling (ß) = 192 Pfennig (d) = ½ Taler
1Gulden (fl) = 24 ß = 288 d = 1 ½ Mk
1 Taler (Rtlr) = 33 ß (bis 1630)
= 48 ß ( ab 1630) = 576 d = 3 Mk
Rademacher : fertigte die Räder für die Leiter- oder Heuwagen an.
Regulierung : Ende der Ackergemeinschaft zwischen den einzelnen Bauern. Die Felder wurden neu vergeben. Die alten Abgaben wurden durch den Grundzins ersetzt.
Rundling : Die Bauernhöfe waren geschlossen in Rundform um den Anger gebaut.
Schulze : Bauernvogt, der Dorfvorsteher. Das Amt war erblich, verknüpft mit dem Besitz des Schulzenbauerrnhofes. Der Schulze hatte u.a. dafür zu sorgen, daß die Abgaben eingesammelt und abgeliefert wurden.
Stellmacher : Holzhandwerker.
Straßendorf : Dorf, dessen Häuser bzw. Gehöfte eine Straße beidseitig in dichter Anordnung säumen.
Tagelöhner : Lohnarbeiter in der Landwirtschaft
Tuschfrie : Bruder und Schwester eines Hofes heiraten Schwester und Bruder eines anderen Hofes.
Verkoppelung : Die Felder wurden so unter den Bauern getauscht, daß die Felder dichter bei den Bauernhöfen lagen.
Verwandtschaftsehe : Heirat zwischen nahen Verwandten (Geschwisterkinder, Großonkel und Großnichte, Großtante und Großneffe). Eine solche Ehe war in der Regel nicht zulässig. Der Großherzog konnte eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Wagner : baute die Wagen für die Bauern und Kaufleute, ohne die Räder.
Weinkauf : niederdeutsch = Winkop. Im Fürstentum Ratzeburg wurde der Kaufvertrag zwischen der Kirche und dem Käufer der Hofstelle abgeschlossen. Dies geschah unter Beteiligung von Zeugen, die der Käufer mit einem Essen und Wein oder Bier auf seine Rechnung beköstigen mußte.